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Erfreuliches JA zur Abschaffung des Eigenmietwertes und wie es weitergeht

06.10.2025 Adrian Haas, Vizepräsident HEV Kanton Bern

Die Schweiz hat entschieden: Die Selbstnutzungssteuer für Wohneigentümer fällt weg, voraussichtlich ab dem Jahr 2028.

Die Schweiz hat entschieden: Die Selbstnutzungssteuer für Wohneigentümer fällt weg, voraussichtlich ab dem Jahr 2028. Noch offen sind Details zur Umsetzung, insbesondere auf kantonaler Ebene, etwa bei der Objektsteuer auf Zweitliegenschaften.

 

Ein bedeutender Erfolg für Wohneigentümer

Das «Überparteiliche Komitee JA zur Abschaffung des Eigenmietwerts» und der Hauseigentümerverband, welcher sich auf allen Ebenen stark engagiert hat, freuen sich sehr über das klare JA der Stimmberechtigten zum Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf selbst genutzten Zweitliegenschaften. Damit wird die seit Jahrzehnten umstrittene Eigenmietwertsteuer für selbst genutztes Wohneigentum endgültig abgeschafft.

 

Ein historischer Tag für alle, die ihr Eigenheim selbst bewohnen

Mit dem Volksentscheid fällt eine Steuer weg, die in Europa fast einzigartig war – eine «Geistersteuer», die Eigentümer jedes Jahr aufs Neue belastete. Es kommt selten vor, dass eine Steuer fällt. Umso bedeutender ist dieser Entscheid. Die Vorlage ist das Ergebnis eines langen, sorgfältigen Aushandlungsprozesses: Das Parlament hat einen tragfähigen Kompromiss verabschiedet, den das Volk nun bestätigt hat – ein klares Zeichen für mehr Steuergerechtigkeit. Besonders profitieren ältere Menschen, die jahrzehntelang für ihr Eigenheim gearbeitet und gespart haben.

 

Was ändert sich? Die Eckpunkte im Überblick:

  • Der Eigenmietwert wird auf Erst- und Zweitliegenschaften abgeschafft.
  • Abzüge für Liegenschaftsunterhalt entfallen (mit Ausnahme betreffend Denkmalpflege).
  • Die Kantone können weiterhin Abzüge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen zulassen, was im Kanton Bern ohne Gesetzesrevision weiterhin der Fall sein wird.
  • Der allgemeine Schuldzinsabzug wird stark eingeschränkt.
  • Wer erstmals eine selbst bewohnte Liegenschaft erwirbt, kann zehn Jahre lang einen beschränkten Schuldzinsabzug geltend machen.
  • Neu erhalten die Kantone eine verfassungsmässige Kompetenz, auf Zweitliegenschaften eine Sondersteuer zu erheben – ein Zugeständnis an tourismusgeprägte Regionen.

 

Wie es weitergeht – auch in Bezug auf eine kantonale Objektsteuer?

Die genaue Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten ist noch offen, wird aber sicher zwei Jahre oder gar länger dauern. Die aktuelle Finanzplanung des Bundes berücksichtigt den Volksentscheid vorläufig ab dem Jahr 2028. Innerhalb dieser Frist oder gemäss Regierungsrat auch später käme dann im Kanton Bern möglicherweise noch eine Änderung der Kantonsverfassung (betr. Besteuerungsgrundsätze) und des kantonalen Steuergesetzes mit einer Erhöhung des Maximalsatzes der (fakultativen) Liegenschaftssteuern auf Zweitwohnungen von heute 1,5 Promille des amtlichen Wertes auf vielleicht 6 Promille oder mehr. In welchem Ausmass eine Gemeinde sodann von dieser Erhöhungskompetenz Gebrauch machen möchte, obläge dann ihrem Entscheid. In den Abstimmungserläuterungen des Bundes (Seite 16) wurden als betroffene Kantone nur Graubünden, Wallis und Tessin erwähnt, dies wohl im Wissen darum, dass im Kanton Bern der Wegfall des Eigenmietwerts auf Zweitwohnungen kaum grosse Einnahmenausfälle verursacht. Das bestätigt auch der Regierungsrat in einer Interpellationsantwort auf Fragen von Francesco Rappa und Patrick Freudiger im Grossen Rat, indem erwähnt wird, dass Gemeinden mit hohem Zweitwohnungsanteil diesbezüglich auf maximal drei Prozent ihrer Steuereinnahmen verzichten müssten und die meisten Gemeinden deutlich geringere Mindereinnahmen hätten.

Es ist daher fraglich, ob man im Kanton Bern eine entsprechende Kompetenz überhaupt schaffen soll. Jedenfalls müsste man aus der Sicht des HEVs die sogenannte Kompensation des Wegfalls des Eigenmietwerts auf Zweitwohnungen nach Sinn und Zweck der neuen Verfassungsbestimmung beschränken auf Gemeinden mit hohem Zweitwohnungsanteil bzw. verhältnismässig hohen Steuerausfällen (die direkt als Folge der Abschaffung des Eigenmietwerts auf Zweitwohnungen entstehen). Auch dürfte der Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung auf Zweitwohnungen eine betragsmässige Limite setzen, damit Zweitwohnungsbesitzer nicht ungerechtfertigt, zusätzlich belastet werden.

 

Affaire à suivre

 

Adrian Haas, Vizepräsident HEV Kanton Bern